
Zweckentfremdung von Wohnraum
Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum ist in Berlin in Kraft. Am 1. Mai 2016 lief die Übergangsregelung aus, die es ermöglicht hatte bei den Bezirksämtern gemeldete Ferienwohnungen genehmigungsfrei über Vermittlungsportale wie AirBnB, 9flats oder Wimdu zu vermieten. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Damit wird Wohnraum vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt.
Anzeige und Genehmigung
- Die Nutzung von Wohnraum zur wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung, zur Fremdenbeherbergung, oder im Rahmen einer gewerblichen Zimmervermietung genutzt wird.
- Die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke erfolgen soll.
- Wohnraum länger als sechs Monate leer steht.
- Wohnraum baulich so verändert wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann.
- Wohnraum gänzlich beseitigt wird.
Um die Bevölkerung ausreichend mit Wohnungen zu versorgen und den Bezirksämtern die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots deutlich zu erleichtern, wurde das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) geändert. Senator Andreas Geisel: „Die Zahlen der Anzeigen und der aufgedeckten Verstöße zeigen, dass das Zweckentfremdungsverbot ein notwendiges und sinnvolles Instrument gegen die Wohnungsknappheit in Berlin ist. Ich bin fest entschlossen, zweckentfremdete Wohnungen wieder der Berliner Bevölkerung und den Zuziehenden zur Verfügung zu stellen. Dazu werden wir den Bezirken auch zusätzliches Personal an die Seite stellen.“ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt „Einig ist man sich bei den Bezirken und dem Senat in diesen Punkten: Der Wohnungstausch ist nicht illegal. Vielmehr ist es erlaubt, einen Teil der Wohnung zu vermieten, wenn dieser Teil weniger als die Hälfte der Wohnung ausmacht.“ Was ist verboten? Was ist erlaubt? Hier & hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Verbot von Ferienwohnungen in Berlin. Dürfen einzelne Zimmer an Urlauber vermietet werden? Nach der Änderung des Verbotsgesetzes gilt nun die „50-Prozent-Regel“. Nutzt der Wohnungsinhaber seine Wohnung weiterhin selbst und überlässt weniger als die Hälfte des Wohnraums wechselnden Feriengästen, ist das ohne Genehmigung weiterhin möglich.
Vorschlag für Käufer & Eigentümer in Berlin, Haus & Wohnung in Einklang mit dem Zweckentfremdungsverbot zu vermieten und flexibel zu bleiben
Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht. Schaffen Sie bezahlbaren Wohnraum (Untermiete, WG Zimmer und Wohnungen auf Zeit) in Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Schöneberg, Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin-Mitte (Tiergarten, Moabit, Hansaviertel, Wedding) und Prenzlauer Berg. Das ZwVbG und die ZwVbVO nehmen keine Unterscheidung zwischen möblierten und unmöblierten Räumen/Wohnungen vor. Entscheidend sind die Dauer der Überlassung der Räume und die Einstellung des Raumnutzers, (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt nach Berlin zu verlegen (dann keine Zweckentfremdung). Die 50-Prozent-Regelung besagt, dass bis zur Hälfte der Gesamtfläche des eigenen Zuhauses auch kurzfristig vermietet werden darf. Die von Feriengästen genutzte Fläche muss also weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche der Wohnung ausmachen.
Illegale Ferienwohnungen melden – staatlich gefördertes Denunziantentum
Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum – Verstöße können ab sofort auch online gemeldet werden! Keine Ausnahme für Ferienwohnungsportal Airbnb. Eine zweckentfremdete Wohnung melden: Denunzianten haben die Möglichkeit, das zuständige Bezirksamt über mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot zu informieren. „Hinweise aus der Bevölkerung“: Die Adresse des Objekts, die genaue Lage, der Eigentümer, die Hausverwaltung und eine Begründung sollen angegeben werden. Nur optional muss der „Beschwerdeführer“ auch seine eigenen Daten angeben. Denunziation verseucht den sozialen Zusammenhang einer Gesellschaft, ein absolutes Tabu. Beliebt sind die Denunzianten bei „staatlichen Stellen“ als Mittel staatlicher und sozialer Kontrolle. Das Denunziantentum fällt beim Deutschen Michel auf fruchtbaren Boden. Seien Sie gewarnt und sorgen Sie vor.
100.000 Euro Bußgeld drohen
Hintergrund ist das ab 1. Mai in ganz Berlin endgültig greifende Zweckentfremdungsverbot. Von diesem Tag an dürfen Gastgeber ohne Ausnahmegenehmigung im Prinzip keine kompletten Wohnungen mehr als Ferienunterkunft anbieten. Betroffen davon sind insbesondere Tausende Angebote auf Portalen wie Airbnb, Wimdu, 9Flats, fewo-direkt und traum-ferienwohnungen. Unter Bestandsschutz stehen Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder beispielsweise Wohnungen in Krankenhausnähe, die Angehörigen von Patienten zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Gesetz will die Berliner Regierung kommerziellen Anbietern von Ferienwohnungen das Geschäft entziehen. Sie erhofft sich davon, das Wohnungsangebot zu ortsüblichen Mieten zu stärken. Wer dagegen das Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Die Wohnungsnot ist groß, die Not beim Anwenden des Gesetzes aber auch. Ab Ende Mai werden sich in Berlin knapp 70 Verwaltungsmitarbeiter mit zweckentfremdeten Wohnungen beschäftigen.